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Aktuelles
Informationen für alle
- JStG 2020: BMF legt Referentenentwurf vor
- Entlastungen für 2021: Mehr Kindergeld sowie steuerliche Verbesserungen für Familien und Menschen mit Behinderung
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Finanzämter setzen Erhöhung für 2020 und 2021 automatisch um
- "Ewiger" Kindergeldanspruch: Drohende Behinderung des Kindes vor Erreichen der Altersgrenze reicht nicht aus
- Kindergeldanspruch: Wann liegt noch eine einheitliche Erstausbildung vor?
- Werbungskosten: Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nicht abziehbar
- Einkommensteuer: Kindergeld für ein Kind, das vor dem Ausbildungsbeginn erkrankt
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung kann nicht erst in späterem Rechenschritt abgezogen werden
- Rentner im Ausland: Welche Regeln bei der Besteuerung der Alterseinkünfte zu beachten sind
- Rückwirkende Kindergeldgewährung: Sechsmonatige Ausschlussfrist muss schon bei der Festsetzung beachtet werden
- Corona-Rückholaktion: Kosten für Rückholung lassen sich steuerlich absetzen
Rentner im Ausland: Welche Regeln bei der Besteuerung der Alterseinkünfte zu beachten sind
Der Ruhestand im Ausland ist beliebt: Fast 1,8 Mio. Renten hat die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2018 ins Ausland überwiesen. Das sind beinahe 7 % aller Rentenzahlungen. Viele Überweisungen gingen dabei nach Österreich, Spanien, Frankreich und in die Schweiz.
Wer als deutscher Rentner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, sollte die geltenden Steuerregeln kennen, um später nicht mit Steuernachforderungen oder gar Strafverfahren konfrontiert zu werden. Grundsätzlich sind deutsche "Auslandsrentner" mit ihren in Deutschland erzielten Renteneinkünften hierzulande beschränkt steuerpflichtig.
Hinweis: Nachteilig an dieser Versteuerungsmethode ist, dass ihnen als beschränkt Steuerpflichtigen kein steuerfreier Grundfreibetrag (derzeit 9.408 EUR pro Person und Jahr) zusteht, so dass sie ihre Rente vom ersten Euro an versteuern müssen.
Um in den Genuss des Grundfreibetrags zu kommen, können Altersrentner mit Wohnsitz im Ausland beim deutschen Finanzamt aber beantragen, als unbeschränkt Steuerpflichtiger geführt zu werden. Ein entsprechendes Antragsformular halten die Finanzämter auf ihren Internetseiten bereit. Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag ist, dass die gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den - je nach Ländergruppe gegebenenfalls gekürzten - Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Deutschland mit bestimmten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. In diesen Abkommen ist geregelt, ob der frühere Heimatstaat oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. Bezieher einer deutschen gesetzlichen Rente müssen ihre Steuer daher in Deutschland zahlen, wenn sie ihren neuen Wohnsitz beispielsweise in Belgien, Dänemark, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Österreich oder Polen haben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |